Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§43b) ist für Rechtsanwälte Werbung grundsätzlich erlaubt. Jedoch darf diese nur über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich informieren. Auf der Homepage eines Rechtsanwalts muss auf werbemäßige Anpreisungen der Dienstleistungen verzichtet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg hat somit einer Unterlassungsklage gegen einen Rechtsanwalt, der auf seiner Homepage ein virtuelles Gästebuch eingerichtet hatte, stattgegeben. Da in diesem Gästebuch die Leistungen des Rechtsanwaltes durch Dritte kommentiert werden konnte, wäre die Form einer inhaltlichen und sachlichen Darstellung überschritten. Die Möglichkeit anerkennende Äußerungen über die Dienste des Rechtsanwaltes zu verbreiten wäre durch dieses Gästebuch gegeben, so die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg zum Aktenzeichen 3 U 3977/98.
Aus diesem Grund habe ich die mir von verschiedenen Mandanten zur Verfügung gestellten Einschätzungen meiner jeweiligen Arbeit nicht auf meiner Homepage veröffentlicht.
Sollten Sie Interesse am Inhalt dieser Einschätzungen haben, können Sie diese gern in meiner Kanzlei vor oder während des ersten Beratungsgespräches einsehen.